Die gesetzlichen Pflichten bei der Abwicklung von Kaufverträgen

19 September 2022
 Kategorien: Gesetz, Blog

Teilen  

Ein Warenkaufvertrag ermöglicht es einem Handelsunternehmen, sich formell auf den Verkauf einer oder mehrerer Güter an einen Käufer zu einigen, unabhängig davon, ob es sich dabei um ein Unternehmen, einen Gewerbetreibenden oder auch eine Privatperson handelt. Theoretisch sieht das Gesetzbuch vor, dass ein Vertrag über den Verkauf von Waren abgeschlossen ist, wenn sich Verkäufer und Käufer über den verkauften Gegenstand und den Preis einig sind. Das bedeutet, dass eine mündliche Vereinbarung ausreichen kann. In der Praxis ist es jedoch besser, die schriftliche Abwicklung von Kaufverträgen vorzunehmen, um Missverständnisse zu vermeiden. Andernfalls wird es schwerfallen, die Existenz des Kaufvertrags, die Bedingungen und die Zustimmung des Käufers zu beweisen.

Neben der Einigung über die verkaufte Sache und ihren Preis rahmt das Gesetz den Kaufvertrag über Waren mit drei zusätzlichen Pflichten. Eine davon ist die freie und informierte Zustimmung beider Vertragsparteien. Das bedeutet, dass die Zustimmung nicht auf der Grundlage von irreführenden Informationen eingeholt worden sein darf, zum Beispiel, wenn eine Täuschung über die Merkmale, den Preis und die Eigenschaften der verkauften Ware vorliegt. Eine weitere Pflicht ist die Vertragsfähigkeit, insbesondere bei der Abwicklung von Kaufverträgen zwischen Gewerbetreibenden. Der Käufer muss tatsächlich berechtigt sein, im Namen seines Unternehmens oder seiner Gesellschaft eine Schuld einzugehen. Außerdem muss die verkaufte Ware rechtmäßig und bestimmbar sein. Das heißt, der Vertrag muss sich auf eine mit Sicherheit existierende oder zukünftige Sache beziehen und ein Produkt betreffen, das legal ist, das heißt, dessen Verkauf nicht verboten ist. In der Praxis hängt die Genauigkeit der Einigung von vielen Kriterien ab, wie zum Beispiel dem Wert und dem Preis der Ware, den Zahlungsbedingungen, sei es Vorkasse oder Ratenzahlung oder den Lieferbedingungen, ob die Lieferung durch den Verkäufer erfolgt und auf welche Frist sie sich beläuft.

Ein Verkäufer ist seinerseits verpflichtet, die Ware oder die Artikel dem Käufer zur Verfügung zu stellen, die ihren Eigenschaften und der erwarteten Qualität entspricht und frei von Mängeln oder Fehlern ist. Die gesetzliche Garantie kann im Kaufvertrag durch eine vertragliche Garantie für den Fall ergänzt werden, sollte das verkaufte Produkt oder der verkaufte Artikel versagen. Ihre Dauer sowie die Bedingungen für Umtausch, Reparatur oder Rückerstattungsklauseln werden von den Vertragsparteien frei definiert. Der Käufer zahlt den Preis zu dem im Vertrag über den Verkauf des Artikels vereinbarten Zeitpunkt. Er muss die Ware auch abholen, wenn die Einigung nicht die Lieferung der Waren durch den Verkäufer vorsieht. Schlussendlich ist es jedoch für beide Parteien möglich, im gegenseitigen Einvernehmen die Abwicklung von Kaufverträgen zu annullieren. Der eventuell bereits vom Käufer gezahlte Betrag wird dann zurückerstattet und die im Verkauf vorgesehene Übertragung des Eigentums wird rückgängig gemacht.

Weitere Informationen zum Thema Abwicklung von Kaufverträgen finden Sie auf Webseiten wie z. B. vom Notariat Dr. Roland Gintenreiter.