Rechtsanwalt Skiunfall

6 September 2018
 Kategorien: Gesetz, Blog

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Langjährige Statistische Erhebungen der „ Stiftung Sicherheit im Skisport" dokumentieren, dass die Anzahl verletzter deutscher Skifahrer seit der Saison 2015 / 2016 stetig moderat ansteigt. Demnach wurden in der Saison 2016 / 2017 zwischen 41000 und 43000 deutsche Skifahrer in Skiunfälle verwickelt, die den Bedarf nach einer ärztlichen Behandlung auslösten. In der Zusammenfassung bewegen sich die Unfallzahlen im Bereich des Skisports auf einem relativ niedrigen Niveau. In der Saison 1979/ 1980 lag die Unfallrate um vergleichsweise 58 %- Punkte höher. 

Skiunfälle sind mit einem erhöhten Risiko für Knie – und Schulterverletzungen verbunden. Häufig müssen Verletze stationär behandelt werden. Kollisionen sind eine der häufigsten Unfallursachen. So lag das Risiko für Kollisionsunfälle in der Saison 2016 / 2017 bei 1,15 pro 1000 Skifahrer. 15 % aller erfassten Skiunfälle sind daher auf Kollisionen zurückzuführen. Skiunfälle dieser Art erfordern aufgrund der Faktenlage die Einbindung eines Rechtsanwalts, wie beispielsweise Mag. Josef Kunzenmann , um Schmerzensgeld- oder Schadensersatzansprüche rechtsgültig geltend machen zu können. Die Themenfelder Rechtsanwalt und Skiunfall sind daher eng miteinander verknüpft. Haftungsfragen werden über die Konsultierung von einem Rechtsanwalt zu Skiunfall – Ereignissen zuverlässig transparent.   

Prinzipiell greifen bei internationalen Kollisionsfällen die rechtlichen Vorgaben des „ EGBGB". Die diesbezüglichen Haftungsfragen werden über den Art. 40 EGBG definiert.  Das anwendbare Recht von Art. 40 EGBG bezieht sich auf Ansprüche des Geschädigten wegen unerlaubter Handlung. Demnach orientieren sich die Ansprüche aus unerlaubter Handlung an dem Recht des Landes in dem sich der Vorfall zugetragen hat. Hatten Verletzter und Ersatzpflichtiger zum Zeitpunkt des Unfalls eine identische Staatsangehörigkeit, ist das Recht des gemeinsamen Staates anzuwenden.   

Gemäß § 823 I BGB besteht nach deutschem Recht lediglich Schadensersatzanspruch, wenn der Verletzte nachweisen kann, dass der Unfallverursacher den Skiunfall vorsätzlich oder fahrlässig hervorgerufen hat. Vorsatz kann im Kontext eines Skiunfalls in der Regel ausgeschlossen werden. Fahrlässigkeit kann in bestimmten Situationen belegt werden. Laut BGB handelt derjenige fahrlässig, der eine unverhältnismäßige bzw. geminderte Sorgfalt erkennen lässt.   

Übertragen auf den Skiunfall – Kontext können zum Nachweis der außer Acht gelassenen erforderlichen Sorgfalt die determinierte „ FIS – Regeln" hinzugezogen werden. Die entsprechenden Regeln sind vom „ Internationalen Skiverband" formuliert mit der Zielsetzung eine dauerhafte gegenseitige Rücksichtnahme sicherzustellen. Die Regeln besitzen für die Ausübung sämtlicher Wintersportgeräte Gültigkeit, die mit einer vergleichbaren Gleiteigenschaft wie Ski und Snowboard ausgestattet sind und eine Abfahrt im Gelände ermöglichen. Der Anwendungsbereich der FIS – Regeln umfasst grundsätzlich jegliche Wintersortausübungen, die an Hängen praktiziert werden. 

Um eine Haftung zu erwirken muss der Geschädigte verbindlich belegen, dass der Verursacher die FIS – Regeln missachtet hat. Weil dieser Nachweis mit Problemen verknüpft ist, findet wie im Straßenverkehr der Anscheinsbeweis Anwendung. Dieser Ansatz orientiert sich an Erfahrungssätzen und ermöglicht Rückschlüsse von objektiv erwiesenen auf zu beweisende Tatsachenverhalte zu ziehen. Die Beweisführung nach einem Kollisionsunfall im Wintersport ist daher essentiell.